§ 14 AGB Pfandrecht:
Hier gab es von unserer Seite keine Änderung: Die Bank darf, wenn der Kunde Verbindlichkeiten nicht zurückzahlt, auf bestehendes Guthaben des Kunden im Hause zur Verrechnung zurückgreifen.
An den Rechten der Verbraucher und dem Recht der Bank hat sich nichts geändert.
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